Weitere Kapitel zu diesem Thema:

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Schmerztherapie aus rechtlicher Sicht

Die Naturwissenschaften erleben zur Zeit eine Renaissance und einen Aufschwung, der die Geisteswissenschaften, die sich mit Werten und Wertungen befassen, in den Hintergrund drängen.

Die Seinswissenschaften sind auf der Suche nach den Ursprüngen des Lebens, des Bewusstseins, der Materie, der Welt und des Kosmos. Sie sind auf Sekunden an den Urknall herangekommen, sind mit den Methoden der Biotechnologie in das Innere des Lebens eingedrungen, haben Lebensbeginn und Lebensende manipulierbar gemacht und in der Kernphysik gelernt, unvorstellbare Kräfte freizusetzen.

Auch die Medizin versucht, an der Wissensexplosion teilzunehmen und durch neue Verfahren, z. B. durch therapeutisches Klonen, bisher unheilbare Krankheiten zu besiegen. Dieser gewaltigen Erkenntnis und Erfahrungsakkumulation steht der Einzelne oft hilflos und orientierungslos gegenüber. Die Faszination des Machbaren kontrastiert in merkwürdiger Weise zu der durch Aus- und Fortbildungsmängel und Kostendruck bedingten Vernachlässigung des individuellen Leidens und des Bedürfnisses nach Zuwendung, Liebe und Linderung körperlicher und seelischer Schmerzen. Dies ist programmatisches Thema und zugleich tägliche Aufgabenstellung in der aktuellen Schmerztherapie.

Dazu kann das Recht, die Jurisprudenz, allerdings keinen originären Beitrag leisten. Es kann nur Grenzen aufzeigen, Rahmen setzen und dazu auffordern, von den zur Verfügung stehenden Schmerzbekämpfungsmöglichkeiten effektiv Gebrauch zu machen und auf sie nicht zu verzichten aus Gründen, die vor der Rechtsordnung keinen Bestand haben. Der humane Auftrag des Grundgesetzes verpflichtet die Justiz, sich gerade für Menschen einzusetzen, denen - wie den Schmerzkranken keine lautstarke Lobby zur Seite steht. Durch eine entsprechende Gesetzesauslegung kann sie einen Beitrag dazu leisten, dass diejenigen, die über die erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zu entscheiden haben, einer wirksamen Schmerztherapie einen höheren Stellenwert beimessen, als dies bisher der Fall gewesen ist. Auch in diesem Bereich kommt dem Recht jedoch nur eine dienende und die Medizin unterstützende Funktion zu. Dessen sollte sich insbesondere der Zivil- und der Strafrichter bewusst sein, wenn er nachträglich über Haftungsfolgen oder gar die Strafbarkeit Einzelner zu entscheiden hat.

Als ich zu Beginn der 90iger Jahre begann, mich mit dem Recht auf Schmerztherapie zu beschäftigen, musste ich die überraschende Feststellung machen, dass Deutschland auf dem Gebiet der Schmerzbekämpfung ein Entwicklungsland zu sein schien. Der bekannte Schmerzforscher Professor Dr. Zimmermann von der Universität Heidelberg schrieb noch im April 1993: "Die praktische Versorgung von Schmerzpatienten liegt noch sehr im Argen. Das Wissen der Ärzte und der Betroffenen auf diesem Gebiet ist unzureichend; Schmerztherapie wird deshalb nicht oder falsch angewandt." Professor Dr. Strubelt, Arzt für Pharmakologie und Toxikologie an der Medizinischen Universität zu Lübeck, schrieb im Juni 1993: "Eine nach dem heutigen Kenntnisstand mögliche und notwendige Schmerztherapie findet derzeit bei uns nicht statt." In ähnlicher Weise äußerte sich die 1993 veröffentlichte Vereinbarung des Berufsverbandes deutscher Anästhesisten und des Berufsverbandes deutscher Chirurgen zur Organisation der postoperativen Schmerztherapie. Dort heißt es: "Erhebliche Defizite bei der Realisierung des Anspruchs des Patienten auf eine angemessene Schmerzbehandlung sind unverkennbar. Das gilt auch für die postoperative Schmerztherapie. Sie entspricht auf breiter Basis gegenwärtig weder den Bedürfnissen der Patienten noch den Möglichkeiten der modernen Medizin. Für eine systematische postoperative Schmerztherapie fehlt es sowohl an ärztlichem wie pflegerischem Personal." Soweit das Zitat.

Seitdem sind dank der Aufklärungsarbeit von Selbsthilfeorganisationen wie der Deutschen Schmerzhilfe, Hospizvereinen, der deutschen Krebshilfe und des unermüdlichen publizistischen Wirkens anerkannter Schmerzspezialisten erhebliche Fortschritte erreicht worden. Schmerztherapie wird an fast allen Universitätskliniken gelehrt. Dies gilt leider nicht für die Palliativmedizin, für die es bisher meines Wissens nur einen Lehrstuhl gibt. Jede Universitätsklinik hat eine Schmerzambulanz. Jährlich gibt es bei uns mehrere Kongresse zu Schmerztherapien. 1996 wurde die ärztliche Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" eingeführt. Dennoch macht mich der Beschluss der Gesundheitsminister der Länder von Mitte dieses Jahres stutzig. Darin erklären sie ihre Bereitschaft, sich insbesondere bei unheilbar kranken Patienten für eine Verbesserung. der Schmerztherapie einsetzen zu wollen. Die Gesundheitsminister-Konferenz hält es für unverzichtbar, bei der Festlegung von Arzneimittel- und Praxis-Budgets entsprechende Besonderheiten zu berücksichtigen. Außerdem soll die Hospizarbeit durch die Krankenkassen gefördert werden. Ein solcher Beschluss hätte schon längst gefasst werden müssen. Offensichtlich wird erst jetzt von verantwortlicher Seite die Dringlichkeit entsprechenden Verwaltungs-Handelns erkannt. Das lässt auf nach wie vor bestehende erhebliche Defizite bei der Schmerzversorgung schließen. Ich habe die Vermutung, dass erst das neue niederländische Gesetz über, die Zulassung der - schon zuvor praktizierten – aktiven Sterbehilfe und die zum Teil überraschend hohe Zustimmung auch bei der Bevölkerung in Deutschland die Verantwortlichen hat aufwachen lassen. Endlich haben sie sich der von den Sachkennern und auch von mir schon stets vertretenen These geöffnet, dass nur eine jedermann zugängliche effektive Schmerztherapie am Lebensende den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe wird zurückdrängen können. Warten wir ab, ob den Forderungen der Gesundheitsminister auch Taten folgen. Vielleicht können auch klar formulierte Anforderungen des Rechts und mutige Gerichtsurteile wegen Vernachlässigung der Schmerztherapie bestärkend wirken.

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